Die Grundsteuer ist gemäß Grundsteuergesetz 1955 i.d.g.F. eine Steuer auf inländischen Grundbesitz, die vom Finanzamt berechnet und von der Gemeinde eingehoben wird.
Eigentümer:innen sind Steuerschuldner:innen einer Liegenschaft.
Erfolgt ein Eigentümer:innenwechsel, so ist die Vorbesitzer:in zur Zahlung der Grundsteuer jeweils bis zum Jahresende verpflichtet bzw. darüber hinaus noch so lange steuerpflichtig, bis ein Änderungsbescheid des Finanzamtes bei der Gemeinde einlangt.
Erst aufgrund des Bescheides des Finanzamtes kann die Gemeinde eine Grundsteueraufrollung durchführen. Vorbesitzer:innen erhalten demzufolge die bereits entrichtete Grundsteuer bis zum 1. Jänner des Folgejahres nach einer Änderung, die eine Neubewertung durch das Finanzamt erforderlich macht, rückerstattet. Neuen Liegenschaftseigentümer:innen wird gleichzeitig ab diesem Zeitpunkt eine Nachforderung vorgeschrieben.
Der Grundsteuerbetrag errechnet sich anhand des vom Finanzamt festgelegten bzw. aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes errechneten Grundsteuermessbetrages, multipliziert mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 Prozent).
Jahresbeträge über € 75 sind vierteljährlich vorzuschreiben. Jahresbeträge bis € 75 werden einmal jährlich mit Fälligkeit am 15. Mai verrechnet.
Unterschieden wird zwischen der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz) und der Grundsteuer B (Grundvermögen).
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen Frau Andrea Demmelmayr (07249 48 555 15) gerne zur Verfügung.